Arbeitssicherheit » Gefährdungsbeurteilung

Sinn und Zweck einer Gefährdungsbeurteilung

Nach dem allgemeinen Grundsatz des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) hat der Unternehmer unter anderem die Arbeit der Mitarbeiter nach dem Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und der Hygiene so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird. Um diese Forderung überhaupt erfüllen zu können ist eine Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG) unabdingbar. Sie ist daher ein wichtiges "Werkzeug" des betrieblichen Arbeitsschutzes, welches nicht nur von den Aufsichtsbehörden, sondern auch von den Vorgesetzten eines Unternehmens inhaltlich verstanden und verwendet werden sollte.

Noch im Jahr 2004 genügte für Unternehmen mit bis zu 10 Arbeitnehmern die schriftliche Feststellung, dass eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wurde, mit Aufzeichnung der daraus resultierenden Maßnahmen - d.h. eine Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung (§ 6 ArbSchG) war nicht erforderlich. Die überarbeitete Gefahrenstoffverordnung (GefStoffV) vom 23.12.2004 (in Kraft seit 01.01.2005 - ohne Übergangsfrist) präzisiert die nun für alle Unternehmen (unabhängig von der Mitarbeiterzahl) zu dokumentierte Gefährdungsbeurteilung erneut.

Gefahrenstoffe müssen nun direkt den jeweiligen Tätigkeiten zugeordnet, die potentiellen Auswirkungen der Gefahrstoffe dokumentiert, in definierte Schutzstufen eingeordnet und innerhalb der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden. Die aus der neu überarbeiteten GefStoffV resultierende Gefährdungsbeurteilung darf nur durch sachkundige Personen (z.B. Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt) durchgeführt werden.

Auch die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) verlangt die Aufarbeitung verschiedener Aspekte innerhalb der Gefährdungsbeurteilung, wie z.B. die erforderlichen sicherheitstechnischen Prüfungen von Anlagen und Betriebsmitteln. Einerseits kann der Unternehmer nun für eine Vielzahl nicht überwachungspflichtiger Betriebsmittel Prüffristen selbst festlegen, andererseits muss neben der Gefahr, dass Prüffristen nicht oder viel zu weit auseinanderliegend festgesetzt werden, Prüfungen der Betriebsmittel innerhalb der Gefährdungsbeurteilung aufnehmen und falls abweichend von technischem Regelwerk ggf. fundiert begründen. Des weiteren schreibt die BetSichV je nach Bedarf (z.B. bei Einsatz von leichtentzündlichen Stoffen usw.) die Erstellung von Explosionsschutzdokumenten vor.

Hinsichtlich dieser, teils von den Arbeitgebern unterschätzten, doch recht anspruchsvollen und kontinuierlich zu überwachenden Aufgabe, welche i.d.R. eine von vielen Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit ist, sind "Teilzeit-Sicherheitsfachkräfte" neben ihren anderen betrieblichen Aufgaben nicht selten überfordert.

Obwohl insbesondere Kleinstunternehmen (bis 10 Arbeitnehmer) zukünftig nur noch einer "Anlassbetreuung" (BGV A2) unterliegen, ist der Arbeitgeber jedoch auch im Hinblick auf die Gefährdungsbeurteilung gut beraten, die fachkundige Unterstützung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und im Bedarfsfall durch einen Betriebsarzt nicht zu knapp zu bemessen.


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